• Google Kunden Bewertungen 5.0
WhatsApp Anrufen

Vergleichsliste

Handänderungssteuer Tessin

Handänderungssteuer Tessin

Handänderungssteuer Tessin

Die Handänderungssteuer ist eine Rechtsverkehrssteuer, deren Steuerobjekt der Übergang eines dinglichen Rechtes an Grundstücken von einer Person auf eine andere ist.
Es handelt sich also um eine Abgabe, die auf dem Grundstückgeschäft als solchem erhoben wird.
Handänderungssteuern werden in der Schweiz – ausser im Kanton SZ, welche keine solche Steuer erheben – von den Kantonen und/oder ihren Gemeinden, nicht aber vom Bund erhoben. Die Termi-nologie der kantonalen Steuergesetze ist indessen nicht einheitlich. So wird die Handänderungs-steuer als «Abgabe», «Steuer» oder als «Gebühr» bezeichnet.
Eigentlichen Gebührencharakter (Grundbuchgebühr) weisen die Handänderungsabgaben jedoch nur in den Kantonen ZH, GL, ZG und SH auf.
In den übrigen Kantonen wird die Handänderungsabgabe entweder als eigentliche Steuer oder als Gemengsteuer, d.h. in Verbindung mit einer Kausalabgabe erhoben.
Bemerkung:
Verbindet sich eine Steuer mit einer Kausalabgabe, so spricht man von einer Gemengsteuer. Gera-de bei Handänderungsabgaben kommt es vor, dass Steuer- und Gebührenelemente ineinander verschmolzen sind. So kann die Grundbuchgebühr mit einer eigentlichen Handänderungssteuer kombiniert werden. Die Abgabe charakterisiert sich dann einerseits als Entgelt für besondere öffent-liche Dienste oder Vorteile (Kausalabgabe), und anderseits – da vom Pflichtigen ein höherer Betrag eingefordert wird als zur blossen Kostendeckung notwendig wäre – dient sie zugleich als Einnahme-quelle für das Gemeinwesen und hat somit Steuercharakter.

Abgrenzung gegenüber der Grundstückgewinnsteuer

Die Handänderungssteuer und die Grundstückgewinnsteuer1 sind klar auseinander zu halten. Zwar knüpft auch letztere an die Veräusserung einer Liegenschaft an, doch ist Gegenstand der Grund-stückgewinnsteuer nicht die Handänderung als solche, sondern der dabei erzielte Gewinn.

Wer erhebt die Handänderungssteuer?

Die Handänderungssteuer wird mehrheitlich vom Kanton, vereinzelt auch von den Gemeinden erho-ben. Wo die Steuer vom Kanton erhoben wird, sind die Gemeinden oft am Steuerertrag beteiligt oder können (begrenzte) Zuschläge zur Kantonssteuer erheben. In gewissen Kantonen sind die Gemeinden nur befugt, nicht aber verpflichtet, eine Handänderungssteuer zu erheben («fakultative» Gemeindesteuer).
Bemerkung: Diese Handänderungssteuer wird zusätzlich zu den Grundbuchgebühren

Gegenstand der Handänderungssteuer

Der Gegenstand der Handänderungssteuer ist stets ein Verkehrsvorgang, nämlich die Übertra-gung (Handänderung) von im Kanton bzw. in der Gemeinde gelegenen Grundstücken.
Bemerkung:
In vielen Kantonen wird die Zugehör steuerrechtlich gleich wie das Grundstück erfasst. Unter Zuge-hör nach Art. 644 Abs. 2 ZGB versteht man bewegliche Sachen, die nach der am Orte üblichen Auf-fassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirt-schaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf ande-re Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.
Gestützt auf Art. 655 ZGB bezeichnen die Steuergesetze als Grundstücke in der Regel:
• Liegenschaften (die Grundbuchverordnung präzisiert: begrenzte Bodenflächen und die mit ihnen fest verbundenen Bauten und Pflanzen)
• die im Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte (z.B. Baurechte, Quellenrechte und andere Servitute)
• die Bergwerke
• die Miteigentumsanteile.

Wer bezahlt die Handänderungssteuer?

Die Handänderungssteuer bezahlt in der Regel der Erwerber, vereinzelt sowohl der Erwerber als auch der Veräusserer. In diesem Fall wird die Steuer von den Parteien je zur Hälfte geschuldet. Der Erwerber und/oder der Veräusserer können sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.
In vielen Kantonen, die in ihren Steuergesetzen den Erwerber und/oder den Veräusserer als steuer-pflichtig bezeichnen, wird in der Praxis die Steuer primär nach der Vereinbarung unter den Parteien auferlegt.
Ist eine der Parteien von der Steuer befreit, so schuldet die Partei, die die Steuerbefreiung nicht beanspruchen kann, die Hälfte der Steuer.
Im Einzelnen ergeben die kantonalen Ordnungen folgendes Bild:
• Die Steuer ist vom Erwerber zu bezahlen: LU, FR, SO, VS, NE und JU. im Weiteren NW, AI, SG, TG und TI, wo der Veräusserer solidarisch haftet sowie VD, aber nur, falls nichts anderes vereinbart wurde.

Wie hoch ist die Handänderungssteuer im Tessin?

11 ‰ Bei entgeltlichen Handänderungen, unter Einschluss der Errichtung und des Übergangs von selbständigen und dauernden Baurechten.
10 ‰ Bei Handänderungen infolge Schenkung oder Erbvorbezug.
5 ‰ / 7 ‰ Für die Errichtung von einem Liegenschaftspfand (Hypothek bzw. Schuld-brief).
1,375 ‰ / 5 ‰ bei Handänderungen infolge Erbschaft, wobei solche unter 20’000 Fr. steuerfrei sind.
1,375 ‰ für die Erbteilung und die Auflösung von Miteigentum mit (materieller) Na-turalzuteilung.
1,375 ‰ für Fusionen und Umstrukturierungen, aber max. 3’000 Fr. pro Übergang und 20’000 Fr. insgesamt.

img

Claude Meury

Ähnliche Beiträge

ImmoTessin.ch ist da! Erkunden Sie das Portal für Ferienimmobilien im Tessin

ImmoTessin.ch ist da! Erkunden Sie das Portal für Ferienimmobilien im Tessin, noch grösser,...

Weiterlesen
Claude Meury
von Claude Meury

Immobilie verkaufen zum Festpreis CHF 10’000.-

Immobilie verkaufen zum Festpreis CHF 10'000.- Sie möchten Ihre Immobilie im Tessin verkaufen?...

Weiterlesen
Claude Meury
von Claude Meury

Möbel Gutschein

Möbel Gutschein Ab sofort bedanken wir uns für das entgegen gebrachte Vertrauen beim...

Weiterlesen
Claude Meury
von Claude Meury

Wir laden Sie zum Gespräch ein.