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Als Ausländer im Tessin eine Immobilie kaufen

Als Ausländer im Tessin eine Immobilie kaufen

Sie sind Ausländerin oder Ausländer und möchten in der Schweiz Wohnraum oder ein Grundstück erwerben? Unter Umständen benötigen Sie eine Bewilligung.

Sie wohnen in der Schweiz

EU/EFTA-Angehörige

Als EU/EFTA-Bürgerin oder -Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz, haben Sie beim Erwerb von Immobilien die gleichen Rechte wie Schweizerinnen und Schweizer und benötigen somit keine Bewilligung.

Drittstaaten-Angehörige

Hauptwohnungen (zum Beispiel Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen) und Bauland an Ihrem Wohnsitz können Sie ohne Bewilligung erwerben, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen eine gültige Aufenthaltsbewilligung – in der Regel Ausländerausweis B – besitzen.
  • Sie müssen die Wohnung – solange Sie an diesem Ort Ihren Wohnsitz haben – selber bewohnen.
  • Wenn Sie auf einem Grundstück bauen wollen, müssen Sie innerhalb eines Jahr damit beginnen.

Für folgende Wohnungen benötigen Sie eine Bewilligung:

  • Ferienwohnungen
  • Wohneinheiten in einem so genannten Apparthotel (Hotel mit Wohnungen)
  • Zweitwohnungen

Wenn Sie als Ausländerin oder Ausländer in der Schweiz ein Grundeigentum besitzen, haben Sie dadurch noch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.

Sie wohnen nicht in der Schweiz

Der Grundstückserwerb in der Schweiz durch ausländische Personen ist gesetzlich beschränkt. Dabei besteht der Grundsatz der Bewilligungspflicht (Bewilligungsgründe, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht und Bewilligungsverfahren). Unerheblich ist, ob sich das Grundstück bereits in ausländischem Eigentum befindet und aus welchem Rechtsgrund (Kauf, Tausch, Schenkung etc.) es erworben wird. Dabei gelten als Personen im Ausland:

  • Ausländerinnen und Ausländer
  • Gesellschaften mit Sitz im Ausland
  • Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die ausländisch beherrscht sind

Bewilligungsfreier Immobilienerwerb ist möglich für:

  • Immobilien, die für die Ausübung einer beruflichen, gewerblichen oder industriellen Tätigkeit erworben werden
    • Ausgenommen davon sind Immobilien für Erstellung, Handel oder Vermietung von Wohnungen
  • Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft bzw. Union (EG) sowie der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben
    • mit Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA B
    • mit Niederlassungsbewilligung EG/EFTA C
  • andere Ausländer, die das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen
    • mit Niederlassungsbewilligung C
  • Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die von einer der vorstehend genannten Personen beherrscht sind
  • EU- und EFTA-Grenzgänger eine Zweitwohnung in der Region ihres Arbeitsorts
    • mit Grenzgängerbewilligung EG/EFTA G
  • Nicht-EU- oder –EFTA-Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, die noch nicht das Recht haben sich in der Schweiz niederzulassen, eine Wohnung, in der sie dauernd wohnen
    • mit Aufenthaltsbewilligung B

Die Grundlagen sind:

  • Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG (kurz: Lex Koller, früher Lex Friedrich oder Lex F), vgl. History)
  • Vollzug
    • Sache des Kantons, wo das Grundstück belegen ist
    • Kanton bestimmt Bewilligungsbehörde
    • Bewilligungserteilung nur aus Gründen möglich, wenn diese im BewG oder im kantonalen Einführungsgesetz vorgesehen
    • Bewilligung des Ausländer-Erwerbs einer Ferienwohnung (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) unter gewissen Voraussetzungen
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Claude Meury

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